AGB

myStella

Allgemeine Geschäftsbedingungen

myStella®
HEL-WACHT Holding GmbH
Scheydgasse 37
1210 Wien
Österreich
Tel: +43 1 52174-0

E-Mail: office@my-stella.com
Webseite: www.my-stella.com

Firmensitz: Wien
FB Gericht: Handelsgericht Wien
FB Nummer: 140342k
UID: ATU40636601

Geschäftsführung: Margarete Landertshammer und Ing. Herbert Kritsch
Kammerzugehörigkeit: Wirtschaftskammer Österreich, Allgemeiner Fachverband des Gewerbes

1. Geltungsbereich

Diese AGBs bilden einen integrierenden Bestandteil aller Vereinbarungen (im Folgenden „Vereinbarung“ genannt) zwischen dem Nutzer von Notrufsystemen und dazugehörigen Alarm-, Notruf- und Servicediensten (im Folgenden „Auftraggeber“ bezeichnet) der Firma Vitakt sozialer Notrufdienst GmbH (im Folgenden „Auftragnehmer“ bezeichnet) (Auftraggeber und Auftragnehmer im Folgenden „Vertragspartner“) und haben ihre Gültigkeit, soweit die Vertragspartner nicht ausdrücklich schriftlich Abweichendes vereinbaren.

2. Allgemeines

Die Zentrale des Auftragnehmers zertifiziert nach EN 50518 ist zum Empfang von „Alarm-, Notruf- und Servicemeldungen“ eingerichtet und wird rund um die Uhr von dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen bedient. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die in seinen Betriebsräumlichkeiten eingerichtete Zentrale mit allen zumutbaren Mitteln uneingeschränkt betriebsbereit zu halten.

Aufgrund des Projektumfeldes mit Notdienstträgern, der Natur der Notrufe (z.B. SOS, Überfall) und der erhöhten Sicherheitsanforderungen wird der Auftraggeber gesondert auf den Hochsicherheitsaspekt verwiesen. Je nach individuellen Anforderungen des Auftraggebers bietet der Auftragnehmer diverse Leistungen in den Bereichen Sicherheit und Service.

3. Technische Voraussetzungen

Das „Notrufsystem“ ist ein notfall-unterstützendes System bestehend aus einem Gerät (Hardware z.B. Basisstation) und einem oder mehrere Melder (z.B. eine mobile Notruftaste, ein Armbandsender oder ein anderer Signalgeber, der bei Aktivierung über Funk das Gerät zum Verbindungsaufbau anregt und mit einer handelsüblichen Batterie betrieben wird) (im Folgenden „Vertragsprodukt“ bezeichnet). Der Verbindungsaufbau erfolgt über öffentliche Telefonnetze (Festnetz oder Mobilfunk). Der Auftraggeber stellt für die Installation und den Betrieb des „Vertragsproduktes“ den Stromanschluss (220 V AC Netzspannung) und bei Geräten mit Festnetzanschluss die Telefonleitung mit Telefonanschlussdose PD3 bereit. Stromkosten und Verbindungsentgelte für die Nutzung eines Festnetzanschlusses trägt der Auftraggeber. Verbindungsentgelte für die Nutzung eines Vertragsproduktes mit integrierter SIM Karte des Auftragnehmers trägt dieser. Netzabdeckung und Qualität des öffentlichen Telefonnetzes, insbesondere des Mobilfunknetzes liegen in der Verantwortung der Betreiber des öffentlichen Telefonnetzes. Mögliche Einschränkungen hinsichtlich der Versorgung und Verfügbarkeit müssen bei schwer zugänglichen, dislozierten und abgeschlossenen Räumen entsprechend der Netzabdeckung und der Technologie der Betreiber des öffentlichen Telefonnetzes in Kauf genommen werden.

Bei Betätigung eines Melders durch den Auftraggeber wird dieser durch den Auftragnehmer bzw. dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen unterstützt. Zum Zwecke der Dokumentation von einlangenden SOS-Notrufen und vorzunehmenden Verständigungen durch den Auftragnehmer ist das Voice-Logging-System (digitale Gesprächsaufzeichnung) des Auftragnehmers aktiviert. Der Auftragnehmer ist verpflichtet die Aufzeichnungen mindestens für drei Monate aufzubewahren (EN 50518).

4. Zustandekommen/Änderung der Vereinbarung

Die Vereinbarung, die das Stammdatenblatt sowie die AGBs inkludiert (im Folgenden „Vereinbarung“ genannt) sowie sämtliche Vertragspflichten der Vertragspartner regelt, kommt durch die Unterschrift des Auftraggebers zustande. Einer schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers bedarf es nicht, da bei Inbetriebnahme des Vertragsproduktes eine Qualitätssicherung erfolgt sowie der Auftraggeber eine Durchschrift der Vereinbarung samt Stammdaten erhält. Dem Auftraggeber wird empfohlen, diese Dokumente an einem sicheren Ort aufzubewahren.

Die wechselseitigen Vertragspflichten aus der Vereinbarung beginnen erst mit dem Datum der Unterfertigung der Vereinbarung und der erfolgreichen Qualitätssicherung am Aufstellort bei der Inbetriebnahme des Vertragsproduktes. Der Auftraggeber wird von der Zentrale aufgefordert, einen Proberuf durch Betätigung des Melders durchzuführen.

Die Vereinbarung hat ihre Gültigkeit, soweit die Vertragspartner nicht ausdrücklich schriftlich Abweichendes vereinbaren.
Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen daher zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern; mündliche Nebenabreden sind unwirksam und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform.

5. Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten seitens des Auftragnehmers/Pflichten des Auftraggebers

Die Erfüllung der Vertragspflichten seitens des Auftragnehmers setzt einerseits voraus, dass das Vertragsprodukt an das Strom- und öffentliche Telefonnetz angeschlossen ist (im Folgenden „empfangsbereit“ genannt) und der Melder betriebsbereit ist.

Der Auftraggeber haftet stets für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben in der Vereinbarung sowie im Stammdatenblatt, somit hat dieser jede Änderung seiner Angaben dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich bekannt zu geben.

Der Auftraggeber hat die im Fall eines eingelangten SOS-Notrufs von ihm im Stammdatenblatt angeführten zu verständigenden Personen von deren Nennung zu unterrichten und deren Einverständnis für deren Benachrichtigung einzuholen. Eine Änderung der Daten der Verständigungspersonen (bzgl. Reihenfolge, Name oder Telefonnummer), ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich mitzuteilen, damit die Gewähr gegeben ist, einlangende SOS-Notrufe sicher abwickeln zu können.

6. Ablauf einlangender SOS-Notruf

Bei Betätigung des Melder sowie Bekanntgabe eines SOS-Notrufs durch den Auftraggeber oder durch Dritte kontaktiert der Auftragnehmer primär die vom Auftraggeber im Stammdatenblatt angegebenen Verständigungspersonen in der angeführten Reihenfolge. Die erste erfolgreiche Benachrichtigung entsprechend der Verständigungspersonenliste stellt den Auftragnehmer von jeder weiteren Benachrichtigung frei. Kann im Notfall keine der angegebenen Verständigungspersonen erreicht werden bzw. bei Gefahr in Verzug benachrichtigt der Auftragnehmer Hilfe leistende Stellen und gibt diesen die Adresse des Auftraggebers (Einsatzort) sowie die vom Auftraggeber im Stammdatenblatt für den Notfall freigegebenen persönliche Daten weiter.

7. Verzicht auf erste Hilfe Leistung

Der Auftraggeber verzichtet ausdrücklich auf allfällige Ansprüche (insbesondere Kostenersatz) gegenüber dem Auftragnehmer oder gegenüber von diesen beauftragen Dritten (wie z.B. den vermittelten Rettungs- und Krankentransportorganisation), wenn der Auftraggeber schriftlich auf einen Revers den Transport bzw. die Annahme der Ersten Hilfe verweigert. Die hinzugezogenen Hilfsorganisationen und der Auftragnehmer können seitens des Auftraggebers nicht für allfällige Folgeschäden haftbar gemacht werden. Der Auftragnehmer übernimmt nicht die Kosten für Sozial- oder Pflegedienstleistungen.

8. Dauer/Ende der Vereinbarung

Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Auftraggeber (bei dessen Ableben sein Rechtsnachfolger) kann die Vereinbarung unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist auflösen. Die Vereinbarung endet nach Geräterückgabe zum Monatsende der Frist und verlängert sich bei fehlender Rückgabe.

Der Auftragnehmer ist zur fristlosen Kündigung der Vereinbarung berechtigt, wenn der Auftraggeber mit der Zahlung der vereinbarten Leistungen in Höhe von zwei Monatsentgelten trotz Mahnung und angemessener Nachfristsetzung in Verzug gekommen ist. Im Falle der Beendigung der Vereinbarung – egal aus welchem Grund – ist das Vertragsprodukt inkl. beigestelltem Zubehör auf Kosten des Auftraggebers oder dessen Rechtsnachfolgers in einwandfreiem Zustand an den Auftragnehmer zurückzusenden. Der Auftragnehmer trägt die Kosten des Rücktransportes und das Risiko von Verlust und Beschädigung des Vertragsproduktes beim Rücktransport. Gekaufte Produkte (Vertragsprodukt, Zubehör, etc.) verbleiben beim Kunden.

9. Monatsentgelt/Zahlung

Das zwischen den Vertragspartnern vereinbarte pauschalierte Grundentgelt für vereinbarte Leistungen ist monatlich im Voraus per Einziehungsauftrag zu zahlen sowie werden sämtliche Zahlungen ausschließlich im Einzugsverfahren abgerechnet. Teilweise genutzte oder angebrochene Kalendermonate werden in voller Höhe abgerechnet. Vereinbarungsgemäße Serviceleistungen am Beginn und während der Laufzeit der Vereinbarung (z.B. Einrichtungs- und Bearbeitungsgebühren, Aufstellung des Vertragsproduktes beim Auftraggeber, Nachschau durch Vitakt Mitarbeiter), die das pauschalierte Grundentgelt überschreiten, werden im nächstfolgenden Monat nach Aufwand – auf Wunsch gegen entsprechende Aufschlüsselung – abgerechnet. Die Kosten eines Einsatzes, die sich aus den Weisungen des Auftraggebers ergeben (z.B. Feuerwehr-, Polizei- sowie Rettungseinsatz Hilfe leistender Stellen oder Einsatz des Auftragnehmers bzw. dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen) trägt zur Gänze der Auftraggeber. Allfällige durch einen Zahlungsverzug verursachte Mehrkosten, Aufwendungen sowie Rückbelastungsgebühren gehen zu Lasten des Auftraggebers. Preisanpassungen hinsichtlich der Vertragspartner vereinbarten Leistungen richten sich nach den von der Unabhängigen Schiedskommission des Bundesministerium Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (oder an ihre Stelle tretenden Einrichtung) veröffentlichten Preiserhöhungsprozentsatzes ab dem von dieser Kommission freigegebenen Zeitpunkt. Bei Mehrwertsteueranpassungen verändert sich der Zahlungsbetrag entsprechend dem jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuersatz.

10. Inkassospesen

Der Auftraggeber verpflichtet sich im Falle des Zahlungsverzuges, die Betreibungskosten des Kreditschutzverbandes von 1870 gemäß Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen BGBl-Nr. 141/1996 in der jeweilig geltenden Fassung zu vergüten.

11. Mängel/Beanstandungen

Dem Auftraggeber wird empfohlen, das Vertragsprodukt in regelmäßigen Abständen (durch Betätigung des Melders) zu testen und das Vertragsprodukt pfleglich zu behandeln. Sollte während der Laufdauer der Vereinbarung ein Fehler auftreten, ist der Auftraggeber verpflichtet, diesen Fehler dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich mitzuteilen sowie das Vertragsprodukt auf seine Kosten an den Auftragnehmer zurückzusenden. In diesem Fall wird der Auftragnehmer das fehlerhafte Gerät austauschen. Hat der Auftraggeber den Fehler zu vertreten, ist er ersatzpflichtig.

Sollte während der Laufdauer der Vereinbarung das Vertragsprodukt verloren gehen (z.B. durch Diebstahl oder sonstigen Verlust), ist der Auftraggeber verpflichtet, dies dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. In diesem Fall ist er ebenfalls ersatzpflichtig.

Beanstandungen, die sich gegen die Art der Durchführung der Leistung oder sonstige Unregelmäßigkeiten richten, sind unverzüglich dem Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen, damit dieser in kürzester Frist – längstens binnen 1 Woche – für Abhilfe sorgen kann. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung können Rechte aus solchen Beanstandungen nicht geltend gemacht werden.

12. Schadenersatz/Haftungsausschluss

Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen den Auftragnehmer bzw. dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen (im Folgenden „Ansprüche“ genannt) sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Die Haftung des Auftragnehmers erstreckt sich jedenfalls nur auf den in der Vereinbarung und dazugehörigem Stammdatenblatt festgelegten Leistungsumfangs.

Der Auftraggeber kann keine Ansprüche geltend machen

– wegen Beeinträchtigungen und Störungen der Strom- und öffentliche Telefonnetze (das Vertragsprodukt leistet keine größere Sicherheit als die des Stromnetz- bzw. des Telefonnetzbetreibers oder wegen Nichterscheinens oder nicht rechtzeitigen Erscheinens oder mangelhafter Leistungserbringung Hilfe leistender Stellen) sowie

– wenn der Auftragnehmer ordnungsgemäß seinen Vertragspflichten nachkommt, aber der Auftraggeber die Dienstleistung des Auftragnehmers nicht empfangen kann; dies weil entweder das Vertragsprodukt nicht im Sinne des Punkt 5. empfangsbereit ist oder der Auftraggeber trotz Empfangsbereitschaft des Vertragsprodukts den Anruf des Auftragnehmers nicht entgegennimmt.

In Fällen höherer Gewalt (wie z.B. Elementarereignisse, öffentliche Unruhen, Streiks, Aussperrungen, öffentlichem Terror, epidemischen Krankheiten und im Falle sonstiger unabwendbarer Ereignisse) kann der Auftragnehmer seine jeweiligen auftraglichen Verpflichtungen, soweit ihm deren Ausführung – auch aus organisatorischen Gründen – unmöglich ist, unterbrechen. Der Auftraggeber kann diesfalls ebenso keine Ansprüche geltend machen.

Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer Kostenersatz für dessen erbrachte Dienstleistungen zu leisten, welche der Auftraggeber versehentlich in Auftrag gegeben bzw. in Anspruch genommen hat.

13. Schlüsseltresor

Der Auftragnehmer montiert den Schlüsseltresor ausschließlich im Auftrag und auf Anweisung des Auftraggebers, insbesondere auf dessen Gefahr.

Der Auftraggeber haftet für die Zulässigkeit der Anbringung am Anbringungsort und hat gegebenenfalls für eine erforderliche Bewilligung vom Hauseigentümer oder sonstigen Dritten selbst Sorge zu tragen.

Für den Fall, dass bei einem Rettungseinsatz keine Zutrittsmöglichkeit besteht – sei es weil der jeweilige Code des Schlüsseltresores vom Auftraggeber nicht zeitgerecht an den Auftragnehmer weitergegeben wurde, sich kein passender Schlüssel im Tresor befindet oder aus einem anderen nicht in die Sphäre des Auftragnehmers fallenden Grund – übernimmt der Auftragnehmer hierfür keine Haftung bzw. Verantwortung. Der Auftragnehmer haftet insbesondere nicht für etwaige Schäden
aufgrund des dadurch verursachten gewaltsamen Zutritts durch die Exekutivkräfte (Feuerwehr, Polizei, etc.).

Für Vandalismus, Diebstahl sowie sonstige Beschädigung des Schlüsseltresors übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.

14. Datenschutz/Überlassung des Vertragsprodukts/Eigentum

Im Sinne des Datenschutzgesetzes (DSG) erteilt der Auftraggeber seine widerrufliche Zustimmung, dass sämtliche, ihn betreffenden, aufgrund der Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern bekanntwerdenden Daten durch den Auftragnehmer:

– automationsunterstützt verarbeitet werden; der Auftragnehmer verpflichtet sich, betriebsfremden Personen über obgenannte Daten keine Auskunft zu geben (Datengeheimnis) sowie

– aus Gründen des Gläubigerschutzes und zur Einbringlichmachung der Forderung an ein Inkassounternehmen sowie im Notfall an Hilfe leistende Stellen im Namen und auf Kosten des Auftraggebers weitergegeben werden.

Es ist dem Auftraggeber nicht gestattet, das Vertragsprodukt an Dritte, auch nicht an Familienmitglieder, in jeglicher Form weiterzugeben oder in einer anderen Art und Weise zu überlassen.

Das Vertragsprodukt – ausgenommen es wurde vom Auftraggeber käuflich erworben – bleibt Eigentum des Auftragnehmers.

15. Übertragung der Vereinbarung

Der Auftragnehmer kann die Vereinbarung an Dritte weitergeben. Voraussetzung hierfür ist der Eintritt des übernehmenden Dritten in die zu dem jeweiligen Zeitpunkt der Übertragung geltenden Vereinbarung sowie die Änderung des Stammdatenblatts durch den übernehmenden Dritten. Eine Übertragung der Vereinbarung erfolgt durch schriftlichen Abschluss einer neuen Vereinbarung mit dem übernehmenden Dritten.

16. Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand sind Wien.

HEL-WACHT Holding GmbH
Scheydgasse 37, A-1210 Wien

Fassung vom November, 2023